Urteil: Preisauszeichnung für Hörgeräte nicht nötig

BGH-Urteil entscheidet Preisauszeichnungspflicht für Hörgeräte

BGH-Urteil besagt, dass keine Preisauszeichnung bei Hörgeräten nötig ist.Einige Verbraucher werden sich bereits gefragt haben, weshalb Hörgeräte, die beispielsweise im Schaufester ausgestellt sind, keine Preisschilder haben, wie sie es von anderen Produkten gewohnt sind. Denn Preise dienen schließlich zur Orientierung und tragen wesentlich zur Kaufentscheidung bei. Für Waren, deren Leistung sich allein aus dem Produkt und dem Modell an sich erahnen lässt, ergibt die Darstellung des Preises natürlich Sinn. Für Produkte, deren Eigenschaften im Allgemeinen nur vage bekannt sind, und die zudem mit einer Dienstleistung verkauft werden, wird es schwieriger. Denn allein die Hörgerätetechnik ist sehr erklärungsdürftig. Insbesondere aber sind die Dienstleistungen des Hörgeräteakustikers, nämlich die Beratung, Anpassung, Feinanpassung und Nachsorge, im Produktpreis enthalten. Der Gesamtnutzen eines Hörgerätes lässt sich also beim bloßen Blick ins Schaufenster schwerer ableiten.

Viele Hörakustiker sehen daher von einer Auszeichnung der Hörgeräte Preise im Schaufenster ab, um Interessenten und Passanten nicht zu verwirren. Alle Informationen, Preisauskünfte und Preisalternativen werden im Fachgeschäft nach einer individuellen Bedürfnisanalyse und Gehöranalyse mitgeteilt.

Hintergrund zur Preisauszeichnungspflicht

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war und ist diese Praxis, die sich auch in anderen Branchen beobachten lässt, ein Dorn im Auge des Verbrauchers. Denn schließlich regelt ein Gesetz, die Preisangabenverordnung (PAngV, früher auch Preisauszeichnungsvordnung genannt), wie der Preis für das Anbieten von Waren anzugeben ist – insbesondere für solche, die ausgestellt und durch den Verbraucher entnehmbar sind. Dieses Gesetz stammt übrigens aus dem Jahr 1969. Verstößt ein Händler gegen dessen Regelungen, handelt es sich zumeist auch im einen Verstoß gegen §5 UWG, sprich um eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Verstöße werden durch die oben genannte Zentrale geahndet.

Bundesgerichtshof urteilt: Preisangaben für Hörgeräte nicht nötig

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR29/15) zählen Hörgeräte nicht zu den Produkten, die mit einem Preis versehen werden müssen. Hintergrund ist ein langwieriges Verfahren zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Hörgeräte-Handelskette Geers. Diese hatte bereits bei Oberlandesgericht Düsseldorf recht bekommen. Die Begründung war, dass sich der Verbraucher eben nicht nur ausschließlich aufgrund der Auslage im Schaufenster für oder gegen einen Kauf entscheide. Denn bei Hörgeräten stehe schließlich der Nutzen, der sich aus der erwähnten Technik und der hochwertigen Dienstleistung des Hörgeräteakustiker ergibt, im Vordergrund. Hörgeräte, die ohne Hersteller- und Produktnamen im Schaufenster gezeigt würden, stellen also kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung dar.

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