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Hörgeräte Zuzahlung: Was zahlt die Krankenkasse?


Krankenkassen Zuschuss für Hörgeräte

Hörgeräte kosten ein kleines Vermögen. Gut, dass die Krankenkassen einem dabei unter die Arme greifen. In Deutschland gibt es fest geregelte Zuzahlungs-Leistungen. Sobald ein ärztliches Attest vorliegt, das die medizinische Notwendigkeit eines Hörgeräts bestätigt, müssen die Krankenkassen diese gewähren.

Sogenannte Nulltarif- oder Kassen-Hörgeräte werden vollständig von der Krankenkasse übernommen und garantieren eine Verbesserung des Verstehens bis zu einem gewissen Grad. Wer mehr Features, kleinere Bauformen oder aktuelle, technologische Innovationen möchte, der muss eigenes Geld zuzahlen (Mehr Infos zu den verschiedenen Preisklassen finden Sie hier).

Wichtige Infos auf einen Blick

    • Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten für die Hörgeräteversorgung im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit bist zu einem Festbetrag (je nach Versicherung bis zu 700 €) zu übernehmen.
    • Private Krankenkassen haben eigene Bedingungen, die individuell vereinbart werden. Häufig richten sie sich nach den gesetzlichen Krankenkassen.
    • Eine Kostenübernahme der Krankenkasse kann erst erfolgen, sobald die medizinische Notwendigkeit einer Hörhilfe durch einen Facharzt festgestellt wurde.
    • Übersteigen die Kosten des medizinisch notwendigen Geräts den Festbetrag der Zuzahlung, kann eine Mehrkostenübernahme beantragt werden.
    • Für ein höherwertiges Gerät, das die Zuzahlung der Krankenkasse übersteigt, müssen die Mehrkosten selbst getragen werden.


Voraussetzungen für die Zuzahlung der Krankenkasse

Die Höhe des gesetzlich geregelten Zuschusses richtet sich nach dem Grad der Schwerhörigkeit. Dieser wird nach den Kriterien der Weltgesundheistorganisation (WHO) ermittelt. Beide Ohren werden getrennt überprüft und miteinander verglichen. Entscheidend für die jeweilige WHO-Kategorie ist dabei der kleinere Durchschnittswert, also des besser hörenden Ohres. Liegt dieser zwischen 41-80dB, gelten die Festbeträge der einzelnen Krankenkassen nach WHO 2-3, für mittelgradige bis hochgradige Schwerhörigkeiten

Schwerhörigkeiten die einem Durchschnittswert von 81dB oder mehr auf dem besseren Ohr erreichen, gelten als hochgradig bzw. an Taubheit grenzend. Sie zählen zur Kategorie WHO 4. Hörgeräte, die eine Schwerhörigkeit nach WHO 4 ausgleichen, werden von den gesetzlichen Krankenkassen mit einem höheren Zuschuss bedacht.


Wie hoch ist die Zuzahlung gesetzlicher Krankenkassen?

Hörgeräte zählen zu den medizinischen Hilfsmitteln und werden als solche im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen berücksichtigt. Die Höhe der Zuzahlung orientiert sich an den aktuellen Festbeträgen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV Spitzenverband). Dieser regelte zum 1.11.2013 den Festbetrag neu und zwar zugunsten der Patienten.

Der Festbetrag stellt die maximale Höhe dar, bis zu der die Krankenkassen Hörgeräte finanzieren. Außerdem wurde der technische Mindeststandard eines Hörgerätes neu definiert. Im Anschluss der Festbetrags-Regelung durch den GKV-Verband, haben die einzelnen Krankenkassen mit der Bundesinnung der Hörakustiker ihre eigenen Festbeträge verhandelt. Diese können Sie aus den nachfolgenden Tabellen mit Informationsstand vom 1.1.2023 entnehmen.


Zuzahlungsbeträge verschiedener Krankenkassen**

*Gesetzlicher Vertragspreis bei Erwachsenen mit mittelgradiger - hochgradiger Schwerhörigkeit (WHO 2-3)

Krankenkasse

1 Hörgerät

2 Hörgeräte

1 Otoplastik

Reparaturpauschale

AOK

685 €
(AOK Hessen 680 €)
1.217 €
(AOK Hessen 1.207 €)
33,50 €
alternativ
10 € für Dünnschlauch
125 €
(AOK Hessen 120 €)

VdeK

- TK
- Barmer
- DAK
- KKH
- hkk
- HEK

645 €

1.353 €

40 €

130 €
7. Jahr: + 130 €
8. Jahr: + 140 €
ab dem 9. Jahr: + 150 €

IKK

685 €

1.217 €

33,50 €
alternativ
7,50 € für Dünnschlauch

125 €

BIG

685 €

1.217 €

33,50 €
alternativ
7,50 € für Dünnschlauch
125 €

BKK mit Vertrag

719 €

1.288 €

33,50 €
alternativ
10 € für Dünnschlauch

150 €

Deutsche BKK, pronova BKK, SBK, Audi BKK

685 €

1.217 €

33,50 €
alternativ
7,50 € für Dünnschlauch
125 €

Bahn BKK

685 €

1.217 €

33,50 €
alternativ
10 € für Dünnschlauch
125 €

Knappschaft / LKK

650 €

1.144 €

33,50 € 120 €

Kasse ohne Vertrag

784,94 €

1.412,89 €

35,29 € keine

Gesetzlicher Vertragspreis bei Erwachsenen mit hochgradiger - an Taubheit grenzender  Schwerhörigkeit (WHO 4)

Krankenkasse

1 Hörgerät

2 Hörgeräte

1 Otoplastik

Reparaturpauschale

AOK

820 € 1.472 € 33,50 €

180 €

VdeK

- TK
- Barmer
- DAK
- KKH
- hkk
- HEK

735 €

1.517 €

40 €

187 €
7. Jahr: + 140 € 
8. Jahr: + 150 €
ab dem 9. Jahr: + 160 €

IKK

840 €

1.512 €

33,50 €
alternativ 
7,50 € für Dünnschlauch

180 €

BIG

841,94 €

1.515,49 €

33,50 €
alternativ 
7,50 € für Dünnschlauch

180 €

BKK mit Vertrag

840 €

1.512 €

33,50 €
alternativ
10 € für Dünnschlauch

180 €

Deutsche BKK, pronova BKK, SBK, Audi BKK

840 €

1.512 €

33,50 €

180 €

Bahn BKK

840 €

1.512 €

33,50 €

180 €

Knappschaft / LKK

841,94 €

1.515,49 € 33,50 € 180 €

Kasse ohne Vertrag

841,94 € 1.515,49 €

35,29 € keine

Erläuterungen:

** Alle angegebenen Preise sind inlusive 7 % Mehrwertsteuer.


Beispiel einer Hörgeräte-Kostenaufstellung für gesetzlich Versicherte

Einen Überblick Ihrer Hörgeräte-Kosten erhalten Sie von Ihrem Akustiker im Kostenvoranschlag. Dieser kann bei einer binauralen Versorgung dementsprechend wie folgt aussehen. Weitere Preisangaben finden Sie im Artikel Hörgeräte Preise.

Beispiel Hörgeräterechnung mit Krankenkassen Zuschuss und privatem Eigenanteil

Beträge in Euro

Preis für zwei Mittelklasse Hörgeräte 3.100 €
(2 x 1.550 €)
Preis für zwei Otoplastiken 150 €
(2 x 70 €)
Preise für zwei Reparaturpauschalen

250 €
(2 x 125 €)

Summe: 3.500 €
abzüglich Kassenleistungen  
für zwei Hörgeräte, z.B. AOK - 1.217 €
zwei Otoplastiken

- 67 €
(2 x 33,50 €)

zwei Reparaturpauschalen

- 250 €
(2 x 125 €)

gesetzliche Zuzahlung + 20 €
(2 x 10 €)
Ihre Zuzahlung 1.986 €

Wie regeln private Krankenkassen den Zuschuss?

Private Versicherungen bieten individuelle Leistungen an. Je nach Versicherungsvertrag sind die Leistungen häufig auf den Versicherten abgestimmt. Der Zuschuss für Hörhilfen ist daher abhängig von der vereinbarten Leistung im Versicherungsvertrag der privaten Krankenversicherung. Daher sind diese nicht einheitlich und müssen vor einer Versorgung durch Sie oder Ihren Hörakustiker in Erfahrung gebracht werden.


Wann hat man Anspruch auf die Hörgeräte Folgeversorgung?

Bei gesetzlichen Krankenkassen - die Ersatzkassen ausgenommen - hat sich ein Zeitraum von 6 Jahren etabliert, bis die Hörgeräteversorgung erneut von Krankenkassen bezuschusst wird. Einen rechtlichen Anspruch darauf hat man jedoch nicht, auch wenn viele Versicherung diese Praxis leben. 


Folgeversorgung bei Ersatzkassen (vdek: TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK) 

Die Ersatzkassen, also TK, Barmer, DAK, KKH, hkk und HEK, haben in den letzten Jahren zunehmend Praxisbruch betrieben, was die Versorgung nach 6 Jahren angeht. Mittlerweile ist die Bezuschussung für die Wiederversorgung durch Ersatzkassen an feste Bedingungen geknüpft: Beispielsweise müssen die Hörakustiker nun nachweisen, ob mit dem neuen Hörsystem eine wesentliche Hörverbesserung erreicht werden kann. 


Übernehmen die Krankenkassen auch Reparaturkosten?

Für den Nutzungszeitraum von 6 Jahren werden kleinere Reparaturen sowie Wartungskosten übernommen. Das geschieht im Rahmen der Reparaturpauschale. Diese ist je nach Krankenkasse auf etwa 120 € bis 180 € pro Hörgerät angesetzt. Für Kassenmodelle ist die Pauschale für gewöhnlich ausreichend. Bei Geräten mit privater Zuzahlung können die Reparaturkosten die Pauschale übersteigen; häufig aufgrund der höherwertigen bzw. technisch komplexeren Bauateile. Diese Mehrkosten müssen selbst getragen werden. 


FAQ – Fragen zu Hörgeräte Zuzahlung Krankenkasse

Häufige Fragen zum Thema Krankenkasse Zuschuss für Hörgeräte

Gesetzliche Krankenkassen müssen eine gesetzlich geregelte Zuzahlung für medizinisch notwendige Hörgeräte leisten. Diese orientiert sich an einem Festbetrag von maximal 784, 94 €. Die tatsächlichen Beträge sind meistens geringer und variieren von Krankenkasse zu Krankenkasse. Fest steht allerdings: Die Zuzahlung muss vollständig für die Versorgung eines Hörgerätes genügen, das den festgelegten Mindeststandards entspricht. Das bedeutet: Digitaltechnik, mindestens vier Frequenzbereiche, Rückkopplungsunterdrückung und Störgeräuschunterdrückung müssen mindestens gewährleistet werden. Für einen selbst wird einzig eine Selbstbeteiligung von 10 € fällig.

Etabliert hat sich bei den meisten Krankenkassen ein Versorgungsturnus von sechs Jahren bis zur erneuten Zuzahlung für die Folgeversorgung. Das ist jedoch nicht rechtlich bindend, sondern eher gelebte Praxis. VDEK-Versicherungen wie DAK, Barmer, TK, KKH, hkk und HEK haben mittlerweile Bedingungen aufgestellt, die für eine erneute Bezuschussung erfüllt sein müssen. Beispielsweise muss nachgewiesen werden, ob sich die Hörleistung durch da neue Hörsystem wesentlich verbessere.

Für gewöhnlich spricht man von einem Versorgungszeitraum von sechs Jahren. Danach bezuschussen viele Krankenkassen erneut, auch ohne Nachfrage. Gesetzlich vorgeschrieben ist das aber nicht. Die Der Verband der Ersatzkassen hat mittlerweile Bedingungen festgelegt, an die die Bezuschussung einer Neuversorgung geknüpft ist.

Kassenhörgeräte oder Nulltarif Hörgeräte werden vollständig von der Krankenkasse übernommen und müssen bestimmte Mindeststandards aufweisen können. Dazu zählen Digitaltechnik, damit jeder Hörakustiker sie auf den Hörverlust passend einstellen kann, mindestens sechs Frequenzkanäle, Richtmikrofonie, Störgeräuschunterdrückung, Rückkopplungsunterdrückung und drei Hörprogramme, mit denen der Träger die Hörsysteme an die vorherrschende Geräuschsituation anpassen kann. Kassen Hörgeräten verbessern das Verstehen vor allem in ruhigen Umgebungen gut, während sie bei lauter Geräuschkulisse an ihre Grenzen geraten können. Abhängig von den eigenen Erwartungen und den finanziellen Mitteln kann ein Basis-Hörgerät genügen. Wer Wert auf mehr Funktionen, natürlicheres Hören oder auch diskretere Bauformen legt, der sollte sich bei den höheren Preisklassen umschauen.

Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen alle Hörgeräte bis zu einem Festbetrag von maximal 784,91 €, (die Zuzahlungen unterscheiden sich je nach Versicherung) sobald eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die die Notwendigkeit einer Hörhilfe bestätigt. Die Zuzahlung der Krankenkasse ist in der Praxis meistens geringer und pendelt sich je nach Krankenkasse und Grad der Schwerhörigkeit zwischen 600 und 800 € ein. Wenn der Hörgeräte Preis die Zuzahlung der Krankenkasse übersteigt, muss der Mehrbetrag selbst geleistet werden.

Batterien werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Für Batterien muss im Monat mit etwa 10 € Zusatzkosten gerechnet werden. Eine Ausnahme besteht bei der Kinder-Versorgung.

Die gesetzlichen Krankenkassen leisten in der Regel alle 6 Jahre eine erneute Zuzahlung zu Hörgeräten, gesetzlich festgeschrieben ist das jedoch nicht. Darin inbegriffen sind eine neu aufgesetzte Reparaturpauschale sowie Zuschüsse für Otoplastik.

Kassen- Nulltarif- oder Basis- Hörgeräte erfüllen die gesetzlich festgelegten Mindestvoraussetzungen für eine Hörverbesserung. Diese Hörgeräte werden von den gesetzlichen Krankenkassen vollständig übernommen. Aus der eigenen Tasche zahlen muss man lediglich eine Selbstbeteiligung von 10 € pro Hörgerät.

Der Zuzahlungs Betrag der AOK Krankenkasse variiert nach Grad der Schwerhörigkeit und ob sie einseitig oder beidseitig versorgt werden muss. Für ein Ohr bei mittelgradiger bis hochgradiger Schwerhörigkeit (WHO 2 bis WHO 3) wird für das Hörgerät 685 € gezahlt, inklusive einer Reparaturpauschale von 125 €. Bei zwei Hörgeräten sind es insgesamt 1.217 €. Ab hochgradiger bis an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (WHO 4) darf auf eine höhere Zuzahlung von 820 € für ein Ohr und 1472 € für beide Ohren bestanden werden, mit einer Reparaturpauschale von 180 €.

Alle Hörgeräte-Modelle, die den festgelegten Mindestvoraussetzungen für eine Hörverbesserung entsprechen, werden von den Krankenkassen bezuschusst. Die Zuzahlung bewegt sich im Rahmen von etwa 600 € bis 800 €, was für ein Basishörgerät genügt. Bei höherpreisigen Hörgeräten muss der Mehrbetrag selbst gezahlt werden.

Die Höhe der Krankenkassen-Zuzahlung für Hörgeräte hängt sowohl vom Grad der Schwerhörigkeit, ob ein- oder beidseitig versorgt wird, als auch von der Krankenkasse selbst ab. Krankenkassen wie die AOK, TK, DEK, Barmer, IKK oder BIG haben die Zahlung für einseitige Versorgung bei WHO 2-3 (mittlere bis hochgradige Schwerhörigkeit) auf 685 € und beidseitig auf 1217 € festgelegt, bei WHO 4 (hochgradige Schwerhörigkeit bis an Taubheit grenzend) beträgt der Zuschuss einseitig 840 € (bei AOK 820 €) und beidseitig 1512 € (bei AOK 1417 €). Die BKK gewährt bei WHO 2-3 sogar 719 € bzw. 1288 € und bei WHO 4 ebenfalls 840 € bzw. 1512 €.

Wir übernehmen für die Preisangaben keine Gewähr.

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