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Hörgeräte Zuzahlung durch die Berufsgenossenschaft

Unter bestimmten Bedingungen ist die Kostenübernahme für Hörgeräte durch die Berufsgenossenschaft (BG) möglich. Die Bewilligung der Kostenübernahme kann zwar mit vier bis fünf Monaten etwas dauern, dennoch lohnt es sich zu warten. Denn anders wie bei der gesetzlichen Krankenkasse sind die Zuschüsse pro Hörgerät und Versorgungspauschale deutlich höher dotiert und das Leistungsangebot umfassender. So beträgt die Zuzahlung der in am häufigsten genehmigten Kategorie 2 1.300 € pro Ohr. Zudem sind in der Versorgungspauschale 36 Batterien pro Hörgerät und Jahr inkludiert. Das entspricht in etwa dem Jahresverbrauch an Batterien für ein Hörgerät. Neben der Abdeckung aller Servicearbeiten am Hörgerät und Otoplastik, umfasst die Versorgungspauschale auch Bereitstellung von Pflege- und Trockenmitteln. Der Hörgeräteakustiker erhält zudem eine Reparaturpauschale, die im Vergleich zu den gesetzlichen Krankenkassen etwa doppelt so hoch ist. Bereits nach fünf Jahren besteht Anspruch auf eine Nachversorgung.

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft

Lediglich die sogenannte Lärmschwerhörigkeit, bei der die hohen Frequenzen betroffen sind, kann als Berufskrankheit anerkannt werden und fällt in den Zuständigkeitsbereich der BG. Hier ist der Betroffene in der Pflicht, seine Schwerhörigkeit mittels einer fachärztlichen Verordnung durch einen Hals-Nasen-Ohrenarzt bestätigen zu lassen. Die Indikationen für eine Hörgeräteversorgung sind mit denen der gesetzlichen Krankenkassen identisch. Für die Versorgung mit Hörgeräten ist dann der Hörgeräteakustiker zuständig. Er reicht die Verordnung bei der Berufsgenossenschaft ein und erhält nach erfolgreicher Prüfung die Genehmigung und den Auftrag zur Versorgung mit Hörgeräten. Reicht der Versicherte die Verordnung selbstständig ein, bekommt er mit Genehmigung einen Hörgeräteakustiker durch die BG vorgeschlagen und zugeteilt.

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Intensives Prüfverfahren durch Berufsgenossenschaft

Mit Vorlage des Rezepts bei der BG werden dann weitere Unterlagen angefordert. Hier wird durch einen hausinternen Techniker oder durch einen von der Berufsgenossenschaft beauftragten Gutachter geprüft, ob die Schwerhörigkeit tatsächlich durch die Ausübung des Berufes verursacht wurde.

Zu diesen Unterlagen zählen:

  • Beschäftigungsaufstellung des Versicherten
  • Unterlagen der Krankenkasse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes hinsichtlich möglicher Vorerkrankungen.
  • Bei Bedarf, zusätzliche Arbeitsaufstellung des Versicherten durch den jeweiligen Arbeitgeber

Ein Techniker prüft dann vor Ort die Lärmbelastung und berichtet dieses an die Berufsgenossenschaft zur Vorlage bei einem beratenden Arzt. Dabei betrachtet die Berufsgenossenschaft den Zeitraum ab Schulabschluss und prüft, ob die Beschäftigungen des Versicherten mindestens 10 Jahre in einem Lärmumfeld mit mehr als 85dB/A lagen. Können Vorerkrankungen, die zu einer Schwerhörigkeit führen, zusätzlich ausgeschlossen werden, so wird die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft anerkannt.

Genehmigung Hörgeräte – so hoch ist der Zuschuss durch die Berufsgenossenschaft

Damit der Versicherte seinen Beruf weiterhin mit seiner Schwerhörigkeit ohne Beeinträchtigung ausüben kann, ist die Berufsgenossenschaft bestrebt die bestmöglich nötige Versorgung zu gewähren. Zur besseren Beurteilung werden Hörgeräte in drei Kategorien mit entsprechender Versorgungspauschale eingeteilt.

Kategorie 1:
  • Beinhaltet Hörgeräte mit Ausstattung einer Grundversorgung wie bei der gesetzlichen Krankenkasse
  • Zuzahlung pro Ohr in Höhe von 820,23 EUR inklusive Maßohrstück und 289,77 EUR Versorgungspauschale und damit höhere Bezuschussung pro Hörgerät als bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, die in der Regel ca. 685,- EUR und 125,- EUR übernimmt.

Dennoch gibt es Arbeitsplätze, die mit einer Kategorie 1-Versorgung nicht ausreichend bedient werden können. In diesem Fall benötigt der Versicherte mindestens zwei zusätzliche Hörgeräteeigenschaften, um in seinem Aufgabengebiet gut hören zu können. Beispielsweise benötigt jemand auf einer Außenbaustelle eine zusätzliche Unterdrückung von Windgeräuschen oder eine schnelle Reduktion von plötzlich auftretenden Lärm und das Ganze bei Wind und Wetter, welches zusätzlich eine Wasserresistenz aufweisen muss. Kann der Hörgeräteakustiker eine Verbesserung des Sprachverstehens mit diesen Eigenschaften nachweisen, so werden dem Versicherten Hörgeräte aus der nächsthöheren Kategorie 2 gewährt.

Kategorie 2:
  • wie Kategorie 1 plus mindestens zwei weitere Zusatzeigenschaften, u.a. binaurale Synchronisation, Windgeräuschunterdrückung, Impulsschallunterdrückung, Frequenzkompression
  • Zuzahlung von 1.300,- EUR inklusive Maßohrstück und 350,- EUR Versorgungspauschale

Damit können dem Hörgeräteträger schon sehr gute Mittelklassegeräte zuzahlungsfrei geboten werden. Benötigt der Versicherte  mehr Hörkomfort, um seine Arbeit wie gewohnt ausführen zu können, gehören die Hörgeräte der Kategorie 3 an.

Kategorie 3:
  • wie Kategorie 1 plus mindestens vier weitere Zusatzeigenschaften
  • Zuzahlung erfolgt individuell nach Kostenvoranschlag durch den Hörgeräteakustiker an die Berufsgenossenschaft mit entsprechender Begründung warum Kategorie 2 nicht ausreichend ist. Bewilligung erfolgt individuell nach Prüfung und Vergleich mit Vergleichsgeräten aus Kategorie 2, die den Bedarf des Versicherten abdecken könnten.

Häufig kommt es hier dann zu einer Einigung oder Einzelfallentscheidung. Sofern das Hörempfinden des Versicherten und die Einschätzung der Berufsgenossenschaft allerdings auseinandergehen, hat der Versicherte den Mehrwert als Differenz selbst zu tragen. Eine Übersicht der einzelnen Kategorien finden Sie als Download hier.

Wiederversorgung und Folgeversorgung durch Berufsgenossenschaft

Bereits nach fünf Jahren besteht bei der Berufsgenossenschaft der Anspruch auf eine Wiederversorgung. Selbst wenn der Hörgeräteträger in der Zwischenzeit pensioniert oder in ein ruhigeres Arbeitsumfeld mit einer eventuell anderen Berufsgenossenschaft wechselte, werden die Kosten für eine Folgeversorgung von der Berufsgenossenschaft übernommen, welche die Lärmschwerhörigkeit anerkannt hat.

Ausblick auf die Entwicklung von Lärmschwerhörigkeiten

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Neben einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gibt es neun gewerbliche Berufsgenossenschaften, die sich auf entsprechende Wirtschaftszweige spezialisiert haben. Alle gewerblichen BGs sind in einem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammengefasst. Betrachtet man die vorliegenden Zahlen der DGUV vergangener Jahre, wird deutlich, dass Lärmschwerhörigkeiten immerhin 1% des gesamten Hörgeräte-Marktanteils ausmachen und ca. 12.000 Hörgeräte pro Jahr durch die Berufsgenossenschaften übernommen wurden. Dabei wird nach Aussage der Berufsgenossenschaft Bau der Löwenanteil der Hörgeräteversorgungen in der Kategorie 2 erzielt, dicht gefolgt von Kategorie 1. Hingegen ist die Genehmigung von Hörgeräten aus der Kategorie 3 prozentual gering. Auch wenn über die Jahre hinweg eine leichte Tendenz zur Reduzierung der Lärmschwerhörigkeiten am Arbeitsplatz zu erkennen ist, bleibt die Versorgungsrate mit knapp 55% der Verdachtsanzeigen konstant.

 

Lärmschwerhörigkeiten

2012 2013 2014

Verdachtsanzeigen

12.017 12.020 11.757  

Bestätigte und anerkannte Berufskrankheits-Fälle

6.586 6.730 6.425  

 

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