Berufskrankheit: Schwerhörig durch Arbeit im Großraumbüro

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In Deutschland sind in etwa fünf Millionen Beschäftigte ständigem Lärm, laut Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, ausgesetzt. Dabei werden jedes Jahr 10.000 neue Fälle mit der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit angezeigt, wovon 6.000 anerkannt und ungefähr 1.000 Fälle gleich entschädigt werden. Die wohl größte Anzahl der Lärmschwerhörigkeiten ist im Baugewerbe zu finden. Aber auch in anderen Berufszweigen, wie zum Beispiel in einem Großraumbüro kann es oft geräuschvoll zugehen. Situationen wie ständiges Telefonklingeln, Stimmengewirr, Tastaturklappern und nur seltene Ruhezeiten bestimmen hier nahezu den Alltag.

Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit – Wer entscheidet?

Resultieren gesundheitliche Einschränkungen oder sogar schwerwiegende Unfälle innerhalb des Arbeitsumfeldes, so ist die entsprechende Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Rehabilitation und Versorgung zuständig. Aktuell gibt es neben einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neun verschiedene gewerbliche Berufsgenossenschaften, die sich auf entsprechende Wirtschaftszweige spezialisiert haben. Berufsgenossenschaften beurteilen das entsprechende Arbeitsumfeld und stellen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz, wie zum Beispiel einer Lärmschwerhörigkeit auf. Diese sind durch den Arbeitgeber umzusetzen. Beispielsweise ist in lauten Umgebungen das Tragen von Gehörschutz Pflicht und durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Streit: Anerkennung Tinnitus und Hörverlust als Berufskrankheit

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Bereits bei einer dauerhaften Beschallung mit 85dB über einen längeren Zeitraum hinweg, können die ersten Hörschädigungen entstehen. Schneller kann eine Hörschädigung mit extrem lauten Schallpegeln über 137dB erzielt werden. Dabei werden gerade die äußeren Haarsinneszellen aufgrund Ihrer Lage im Innenohr beschädigt, die für das Sprachverstehen verantwortlich sind. Um die Arbeitnehmer davor zu schützen, gelten diese beiden Werte als Richtwerte zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen und zur Beurteilung des Arbeitsumfeldes hinsichtlich Lärm. Entsteht dennoch eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit liegt eine Berufskrankheit vor, die durch Hörgeräte auszugleichen gilt. Hier werden die Kosten durch die Berufsgenossenschaften entsprechend des Bedarfs getragen. 

In einem Fall aus der Praxis klagte ein 48jähriger Ingenieur, die Berufsgenossenschaft auf Anerkennung seines Tinnitus-Leidens und seiner leichten Schwerhörigkeit als Berufskrankheit mit entsprechender Entschädigung an. Beides habe er angeblich durch seine 15jährige Arbeit in einem Großraumbüro erworben. Die durchgeführte Lärmpegelmessung im Großraumbüro ermittelte dabei eine Lärmbelastung zwischen 50dB und 65dB. Die anschließende Auswertung durch einen ärztlichen Sachverständigen ergab, dass diese Lärmbelastung viel zu gering für die Auslösung einer Hörschädigung sei. Für die Anerkennung einer Schwerhörigkeit als Berufskrankheit, muss das Arbeitsumfeld als auslösende Ursache bewiesen werden. Dies konnte der Ingenieur nicht. Daher wurde weder sein Tinnitus noch seine Schwerhörigkeit vom Sozialgericht Stuttgart und anschließendem Landessozialgericht (AZ: L 6 U 4089/15) als Berufskrankheit anerkannt.

Berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit: Das zahlt die Berufsgenossenschaft.

Bei anerkannten Lärmschwerhörigkeit erfolgt die Kostenübernahme der Hörgeräte je nach Kategorie. Dabei teilen sich die Versorgungspauschalen in drei Kategorien auf. In der Kategorie eins wird die Grundversorgung mit 820,23 EUR* inklusive Maßohrstück abgedeckt. Sind über die Kategorie eins hinaus mindestens zwei weitere Eigenschaften der Hörgeräte zum besseren Hören notwendig, wie zum Beispiel einer Impulsschallunterdrückung oder einer binauralen Synchronisation zur besseren Lokalisation, so muss die Zusatzausstattung durch den Akustiker begründet bei der Berufsgenossenschaft zur Genehmigung vorab eingereicht werden. Für die Kategorie zwei übernimmt die Berufsgenossenschaft 1.300, EUR* inklusive Maßohrstück. Darüber hinaus geht die Kategorie drei, die zum Beispiel die Anbindung über ein Smartphone integriert. Hier wird die Kostenübernahme nach Kostenvoranschlag individuell entschieden. Erfahrungsgemäß ist der Anteil der Kostenübernahme von Kategorie zwei am Größten während Kategorie drei kaum erreicht wird.

*Angaben aus Rahmenbedinungen der BG vom 1.1.2015

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