Beschluss: Ärzte können keine Kontrollinstanzen der Hörakustiker sein

Beschluss: Ärzte können keine Kontrollinstanzen der Hörakustiker sein

Fachkompetenz von Hörakustikern in Frage gestellt

Schon seit einigen Jahren nimmt der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte immer wieder Anlauf, die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses so anzupassen, dass die endgültige Abgabe der angepassten Hörsysteme ausschließlich mit der finalen Abnahme durch einen Hals-Nasen-Ohren-Arzt zu erfolgen hat. Die Rückseite des Muster 15 wäre dann wieder zwingender Bestandteil einer Hörgeräteversorgung und bei Befürwortung des HNO-Arztes Grundlage der Krankenkasse zur Gewährung des gesetzlich geregelten Festbetrages. Gestützt auf die Ergebnisse der bundesweit größten Umfrage des GKV-Spitzenverbandes ließen sich so, die über 70% der angefallenen Mehrkosten für Krankenkassen einsparen, meint Privatdozent Dr. med. habil. Jan Löhler, Facharzt für HNO-Heilkunde.

Rückseite Muster 15 : Ärztliche Bescheinigung bleibt freiwillig.

Die am 17. Oktober 2019 erteilte Zustimmung des Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) zur Notwendigkeit einer finalen HNO-Beurteilung zur Leistung des Hörakustikers konnte durch schnelles Agieren der Bundesinnung für Hörakustiker (biha) abgewendet werden.

Das Bundesgesundheitsministerium hat die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) für rechtswidrig erklärt, die Rückseite des Muster 15 zwingend einzuführen.

Rückseite des Muster 15 bleibt freiwillig

In einer offiziellen Erklärung nimmt die biha, wie folgt, Stellung:

 „Unverzüglich hatte die biha die Entscheidung juristisch gerügt und damit auch Recht bekommen. Vorausgegangen war eine politische Kampagne gegen unser Handwerk, bei der dem Hörakustiker weitestgehend seine Fachkompetenz abgesprochen werden sollte. 

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun sehr deutlich gemacht, dass der Hörakustiker bereits durch seine Ausbildung und Präqualifizierung den Nachweis erbracht hat, dass er zu einer ordnungsgemäßen Abgabe der Hörhilfe grundsätzlich befähigt und in der Lage ist. Die Qualitätssicherung der Hilfsmittelversorgung obliegt nicht den Ärzten. Demnach hätte der G-BA mit seinem Beschluss seine Regelungskompetenz überschritten. Ärzte können keine Kontrollinstanzen der Hörakustiker sein.“


Quelle:

Deutscher Berufsverband der Has-Nasen-Ohrenärzte e.V.
biha

 


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