Tinnitus und Hörverlust: Berufliches Verletzungsrisiko steigt um 25%!

Das Tragen von Gehörschutz in lauten Arbeitsumgebungen ist Pflicht.

GehörschutzMenschen mit einer unbehandelten Schwerhörigkeit sind einem größeren Unfall-Risiko ausgesetzt als normalhörende Menschen. Der Grund: Sie nehmen häufig Gefahren oder Warnsignale zu spät wahr. So haben nun Wissenschaftler der Yale-Universität erforscht, dass das Verletzungsrisiko am Arbeitsplatz um 25% steigt, wenn Arbeitnehmer von einer hochfrequenten Hörminderung betroffen sind und aktuell unter einem Tinnitus leiden oder in der Vergangenheit darunter gelitten haben. Diese erschreckend hohe Zahl basiert auf Daten von 9.900 Arbeitnehmern aus der Produktion und der Instandhaltung aus den Jahren 2003 bis 2008. Weniger gefährdet als die oben genannte Risikogruppe sind Arbeitnehmer mit einer Tinnitus-Vergangenheit und einer niedrigfrequenten Hörminderung.

Der Tipp von meinhoergeraet.de für Sie: Wenn Sie über 60 Jahre alt sind und selbst noch keine Anzeichen einer Schwerhörigkeit wahrnehmen oder wahrnehmen wollen, nehmen Sie bitte trotzdem einmal im Jahr an einem Hörtest zur Vorsorge bei einem Hörgeräteakustiker teil. Wenn Sie schon schwerhörig sind, ist der Besuch beim Hörakustiker sowieso ein Pflichttermin. Er hilft Ihnen bei der Auswahl und der Anpassung des Hörgeräts und wird Sie, Ihre Ohren und Ihre Hörhilfe ab sofort treu begleiten, pflegen und hegen. Außerdem empfehlen wir jedem, der täglich einer lauten Arbeitsumgebung ausgesetzt ist, zum Schutz seiner eigenen Gesundheit einen Gehörschutz zu tragen.

Gehörschutz: Gesetze und Vorschriften 

Die Lärm-Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung regelt, welche Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei bestimmten Lärmbelastungen gewährleisten muss. Demnach gelten folgende Bestimmungen: 

  • Ab Erreichen eines Tageslärmexpositionspegels von 80 dB(A) muss der Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung stellen und Angebotsvorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) anbieten. 
  • Ab 85 dB(A) muss der Arbeitsgeber den Arbeitsplatz als Gefahrenbereich kennzeichnen, ein Lärmschutzkonzept zur Verfügung stellen und Untersuchungen nach der ArbMedVV zur Pflichtvorsorge auf die Tagesordnung setzen. 
  • Bevor der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) greifen lässt, muss er prüfen, ob technische und/oder organisatorische Maßnahmen den Lärmpegel am Arbeitsplatz senken können.

Die Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV werden durch die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) konkretisiert. Arbeitgeber, die sich daran halten, sind rechtlich auf der sicheren Seite. 

Gehörschutz: Auch in Büros ein Thema

Lärm stellt nicht nur in Fabriken, Werkshallen oder Lagern eine Belastungen für Arbeitnehmer dar. So fühlen sich 43% der „Büromenschen" gelegentlich oder häufig durch Lärm gestört. Auch wenn hier eine Hörschädigung nahezu ausgeschlossen ist: Durch Lärm verursachte Konzentrations-Schwierigkeiten und psychische Belastungen können ernst zu nehmende Folgen haben.